Eigentum verpflichtet
Nach dem Grundgesetz kann Jedermann über sein Eigentum frei verfügen …. d.h. jedermann, der ein Schiff erwirbt, kann damit tun und lassen was er will!? Gilt das auch für „alte Schiffe“ die einen kulturhistorischen Wert darstellen?
Art. 14 GG §§ 2 sagt: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Hat man damit nicht auch eine besondere Verpflichtung gegenüber dem kulturhistorischen Wert eines Fahrzeuges?
Grundprinzipien im Umgang mit bewahrenswertem maritimen Kulturgut
Denkanstoß- und Diskussionspapier
Grundsatz No. 1
Individualrecht auf Privateigentum
lt. Grundgesetzt Art. 14. Abs. 1 GG Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums“. d.h. „jeder hat das Recht mit seinem Privateigentum nach seinem Gutdünken zu verfahren“
Er kann und darf lt. § 1:
- Sich bauen was und wie er will, nach seinen ganz privaten Wünschen & Bedürfnissen
- Bewahren und Erhalten oder
- Vernachlässigen und Verkommen lassen
- Verschrotten Abwracken, von der Bildfläche verschwinden lassen unbenommen ob es als bewahrenswertes Kulturgut betrachtet wird
Lt. §2 gilt aber auch
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Beispiel: Der Besanewer Heinrich von der Lühe ist als Privatschiff vorbildlich restauriert, gepflegt und bewahrt und reinprivat in Fahrt gehalten, anerkannt als Schwimmendes Denkmal des Landes Niedersachsen
Grundsatz No. 2
Wenn ein Privatmann mit seinem Schiff Mitglied in einem Museumshafen werden möchte und die Vorzüge einer solchen Einrichtung nutzen möchte wie :
- Günstiger Liegeplatz
- Liegeplatz unter Gleichgesinnten
- Präsenz und Bewunderung der Öffentlichkeit
- Evtl. Privilegien (z.B. MH Greifswald symbolisch 1€ /Liegeplatz)
Dann ordnet er sein Privatrecht einem höheren Recht unter:
- Ein Museumshafenverein hat das Recht sich eine Ordnung in Form einer
Satzung eine Struktur zu geben (Statuten),
- Mitglieder seiner Struktur entsprechend aufzunehmen und der Öffentlichkeit
zu präsentieren oder auszuschließen, vor allem der Öffentlichkeit der privaten wie der offiziellen/behördlichen zu präsentieren.
Grundsatz No. 3
Wenn ein Museumshafen für sich in Anspruch nimmt, bewahrenswertes Kulturgut zu präsentieren [1]. Wenn es sich um eine Sache handelt, die als Kulturgut gilt, dann hat die Öffentlichkeit ein Anrecht auf Bewahrung und Erhaltung in diesem Falle ist dieses Recht ein höheres als das Individualrecht
Ob sich der Privatmensch diesem unterordnet ist wiederum seine persönliche Entscheidung wie im Grundsatz 1 dargelegt seine ganz persönliche Entscheidung.
Man muss jedoch die Frage stellen dürfen, ob es so etwas wie eine moralische Verpflichtung gibt nach dem „Prinzip der freiwilligen Selbstverpflichtung“[2] dann gilt
Grundsatz No. 4
Prinzip der freiwilligen Selbstverpflichtung
Ob und was als ein bewahrenswertes Kulturgut angesehen werden sollte, liegt zunächst in der Beurteilung des Einzelnen: „Jeder weiß im Grunde, was sich gehört“. Die Beurteilung ist jedoch eine Kunst.
Das Individuum befindet sich bei der Beurteilung in der Zwickmühle zwischen seinen privaten individuellen Bedürfnissen und Wünschen (und seinen finanziellen Möglichkeiten) und den öffentlichen Anforderungen/Ansprüchen in Form von Prinzipien für Erhaltung und Bewahrung[1] Wenn der Einzelne oder auch eine Gemeinschaft das nicht kann, dann könnte er sich Rat und Beurteilung bei erfahrenen Fachleuten/Experten einholen, oder ihnen diese Kompetenz übertragen
In demokratischen Prozessen liegt die Gefahr/Dilemma , dass Einzelinteressen/Lobbygruppen das höhere Interesse zu ihren Gunsten verwässern, aus rein materiellen Gründen oder aus Bequemlichkeit. Am Ende des Prozesses müssten sich die Beteiligten fragen lassen, ist das was wir hier machen von vordergründigen Interessen geprägt oder ist es glaubwürdig?
Fazit: Eigentum verpflichtet nach dem Prinzip der freiwilligen Selbstverpflichtung
Vergl. Ansprüche des Weltkulturerbes ( Charter von Barcelona) www.european-maritime-heritage.org
Schaffen wir eine Einrichtung zur Bewahrung von Maritimen Kulturgütern
Einen Fond z.B. wie in Dänemark Skibsbevaringsfonden www.skibsbevaringsfonde.dk
Mit Mitteln aus Wirtschaft & Staat & Privat
Stiftung Kultusministerien TS
Fond (Lotteriegelder etc.) Zinslose Kredite zur Restaurierung und Bewahrung z.B. BONAVISTA
[1] Joachim Kaiser: Altes Schiff, was nun? Versuch einer Standortbestimmung für Schiffsrestaurierungen und maritime Denkmalpflege altes_schiff_was_nun_jk.pdf
[1] Präambel der Satzung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Museumshäfen AGDM www.agdm.de
[2]Prof. Dr. Ingo Heidbrink
Weitere Informationen
- Kai Zausch: Kopie-Replik-Nachbau Kopie-Replik-Nachbau
- Joachim Kaiser: Altes Schiff, was nun? Versuch einer Standortbestimmung für Schiffsrestaurierungen und maritime Denkmalpflege altes_schiff_was_nun_jk
- Jörgen Bracker: Restaurierungs- und Präsentationskonzepte der Museumshäfen in Norddeutschland restaurierungskonzepte_jb
- Gerd Büker: Skibsbevaringsfonden und Traeskibs Sammenslutningen traeskibs_sammenslutningen_gb
- Prof. Ingo Heidbrink Einmal Kulturgut – immer Kulturgut? Was_ist_ein_Traditionsschiff